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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros Peter Gruber Stand März 2007

§ 1 Allgemeines

1.1  Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Ingenieurbüro Peter Gruber gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen - insbesondere des Vertragspartners - sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird widersprochen.

1.2  Unter Produkt im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Hardware- und/oder Softwareentwicklung verstanden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote des Ingenieurbüro Peter Gruber sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro Peter Gruber. Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Leistungen des Ingenieurbüros Peter Gruber

3.1  Das Ingenieurbüro Peter Gruber wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben.

3.2  Standardbausteine, die das Ingenieurbüro Peter Gruber in die Produkte einbringt, werden ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. Einzelheiten werden ggf. gesondert vereinbart.

3.3  Der Kunde benennt einen Projektleiter für die Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Peter Gruber. Dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen, die von ihm schriftlich festgehalten werden. Der Projektleiter des Kunden steht dem Ingenieurbüro Peter Gruber für notwendige Informationen zur Verfügung. Das Ingenieurbüro Peter Gruber wird diesen Projektleiter einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

3.4  Die Arbeiten von Ingenieurbüro Peter Gruber erfolgen in der Regel in den Räumen des Ingenieurbüros Peter Gruber und werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, beim Kunden durchgeführt. In diesem Fall erhält das Ingenieurbüro Peter Gruber bzw. dessen Mitarbeiter vom Kunden ausreichende Arbeitplätze und Arbeitsmittel. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt sind dann Teil der Arbeitszeit.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Ingenieurbüro Peter Gruber die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist das Ingenieurbüro Peter Gruber berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den ihm entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Mängel oder Schlechtleistungen zu dokumentieren und diese Dokumentation schriftlich vorzulegen. Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von dem Ingenieurbüro Peter Gruber empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch das Ingenieurbüro Peter Gruber, jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

§ 5 änderung der vertraglichen Verhältnisse

5.1  Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist das Ingenieurbüro Peter Gruber verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für Ingenieurbüro Peter Gruber zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann das Ingenieurbüro Peter Gruber eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und / oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.

5.2  Vereinbarungen über änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen änderungswunsch mündlich, kann das Ingenieurbüro Peter Gruber verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selbst schriftlich bestätigt. Die Formulierungen des Ingenieurbüros Peter Gruber sind verbindlich, wenn der Kunde diesen nicht unverzüglich widerspricht.

5.3  Das Ingenieurbüro Peter Gruber wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist. 

§ 6 Lieferung und Abnahme

6.1  Das Ingenieurbüro Peter Gruber übergibt die fertig gestellten Produkte an den Auftraggeber.

6.2  Der Kunde wird die Vertragsgemäßheit der Lieferung, insbesondere aller Produkte samt Dokumentation in jeder Hinsicht überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zwei Wochen. Das Ingenieurbüro Peter Gruber ist bereit, den Kunden im Zusammenhang mit der Ubergabe auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.

6.3  Die Leistungen gelten auch als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist die Nutzbarkeit der Werke nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

6.4  Soweit Teilleistungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung überprüft.

§ 7 Vergütung, Zahlungen, Fälligkeiten

7.1  Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Beratung, Installation und Demonstration, Einweisung oder Schulung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste des Ingenieurbüros Peter Gruber, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Ingenieurbüro Peter Gruber kann monatlich abrechnen.

7.2  Bei Aufträgen ab EUR 12.000,00 wird ein Festpreis, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie folgt in Rechnung gestellt

  • 30 % mit Vertragsabschluss
  • 50 % mit Lieferung
  • 20 % mit Abnahme

Wird nach Aufwand gearbeitet, kann Ingenieurbüro Peter Gruber monatlich abrechnen. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden gesondert vergütet, wenn sie nicht ausdrücklich in den Festpreis einbezogen sind.

7.3  Kosten für vom Ingenieurbüro Peter Gruber für notwendig erachtete Reisen zum Auftraggeber sowie Mehrkosten für Leistungen, die das Ingenieurbüro Peter Gruber absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo-Fr: 9.00 bis 17.00 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Ingenieurbüros Peter Gruber gesondert in Rechnung gestellt.

7.4  Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Ingenieurbüro Peter Gruber über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).

7.5  Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.6  Das Recht, die Produkte und Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

§ 8 Gewährleistung

8.1  Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen des Ingenieurbüros Peter Gruber schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen das Ingenieurbüro Peter Gruber ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Der Kunde hat das Ingenieurbüro Peter Gruber im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Ingenieurbüros Peter Gruber das Produkt, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und die Betriebsumgebung zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die das Ingenieurbüro Peter Gruber bereitstellt, vorzunehmen.

8.2  Das Ingenieurbüro Peter Gruber erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist.

8.3  Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Produkte, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

8.4  Das Ingenieurbüro Peter Gruber kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit das Ingenieurbüro Peter Gruber auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

8.5  Kommt Ingenieurbüro Peter Gruber mit der Erfüllung/ Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung) in Verzug, kann der Kunde hierfür eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz im Rahmen von § 9.1 verlangen. Das Ingenieurbüro Peter Gruber kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/ Nacherfüllung verlangt. Nach nutzlosem Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen.

8.6  Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate. 

§ 9 Schadenersatzansprüche, Haftung

9.1  Schadensersatzansprüche gegen das Ingenieurbüro Peter Gruber einschließlich deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf EUR 100.000 begrenzt. über diesen Betrag hat das Ingenieurbüros Peter Gruber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.2  Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

9.3  Die Haftung für den Untergang gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.

9.4  Die Haftung des Ingenieurbüros Peter Gruber nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.

9.5  Die Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte des Ingenieurbüros Peter Gruber.

§ 10 Sonstige Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

10.1  Soweit eine Ursache, die das Ingenieurbüro Peter Gruber nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann das Ingenieurbüro Peter Gruber eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann das Ingenieurbüro Peter Gruber auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.

10.2  Befindet sich der Kunde gegenüber dem Ingenieurbüro Peter Gruber in Zahlungsverzug, dann ist das Ingenieurbüro Peter Gruber nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und den ihm entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.

§ 11. Aufrechnung

Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Die Aufrechnungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.

§ 12. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur gegenüber einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

§ 13 Nutzungsrechte

13.1  Der Kunde ist berechtigt, die Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen.

13.2  Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Ingenieurbüro Peter Gruber. Dieses ist berechtigt, die Produkte auch anderweitig zu verwerten, soweit dies nicht vertraglich schriftlich ausgeschlossen wurde.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1  Das Ingenieurbüro Peter Gruber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

14.2  Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Produkterstellung beziehen, sowie für Daten, die dem Ingenieurbüro Peter Gruber bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.

14.3  Das Ingenieurbüro Peter Gruber verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

14.4  Das Ingenieurbüro Peter Gruber darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

14.5  Der Kunde willigt – unter Verzicht auf eine Mitteilung- hiermit ausdrücklich ein, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. 

§ 15 Urheberrecht / Marken

Der Kunde erhält an dem gelieferten Produkt und entsprechendem Know-How ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und die vereinbarte vertragliche Dauer. Alle weiteren Rechte wie Vervielfältigung, Verbreitung o. a. werden nicht übertragen. Alle Urheberrechte an dem Produkt mitsamt den daraus abgeleiteten Teil- produkten sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum des Ingenieurbüro Peter Gruber. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlas- sung an Dritte, kann das Ingenieurbüro Peter Gruber vom Kunden die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des drei- fachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höhe- ren Schadens bleibt unberührt. Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur Weiterentwicklung zu nutzen oder Anfertigungen auf der Basis dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 16 Sonstiges

16.1  Der Vertrag und seine änderungen bedürfen der Schriftform.

16.2  Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Germering.

16.3  Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Ingenieurbüro Peter Gruber ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

16.4  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationales Privatrechts.

16.5  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen- sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen zu ersetzen.